Kündigung

Kündigung erhalten? Fachanwalt für Arbeitsrecht

Sie haben als Arbeitnehmer eine Kündigung erhalten und möchten wissen, ob diese wirksam ist? Oder Sie wollen prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist und eine Abfindung erreicht werden kann?

Wir beraten und vertreten gekündigte Arbeitnehmer in Berlin sowie in Espelkamp und im Kreis Minden-Lübbecke. Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht prüfen wir Ihre Kündigung, erläutern Ihnen die bestehenden Handlungsmöglichkeiten und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber und vor dem Arbeitsgericht.

Wichtig: Gegen eine schriftliche Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden. Warten Sie deshalb nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

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Drei Wochen für die Kündigungsschutzklage

Wenn Sie geltend machen möchten, dass Ihre Kündigung unwirksam ist, muss die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam. Das kann auch dann gelten, wenn tatsächlich rechtliche Gründe gegen die Kündigung sprechen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Teilen Sie uns deshalb bei Ihrer Kontaktaufnahme möglichst genau mit, an welchem Tag Ihnen das Kündigungsschreiben zugegangen ist.

Ist die Kündigung wirksam?

Ob eine Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet, hängt von zahlreichen formellen und inhaltlichen Voraussetzungen ab. Wir prüfen insbesondere,

ob die Kündigung schriftlich erklärt und ordnungsgemäß unterzeichnet wurde,

ob die richtige Kündigungsfrist eingehalten ist,

ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet,

ob ein tragfähiger Kündigungsgrund besteht,

ob eine erforderliche Abmahnung ausgesprochen wurde,

ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde,

ob eine anderweitige Beschäftigung möglich gewesen wäre,

ob bei einer betriebsbedingten Kündigung die Sozialauswahl fehlerfrei erfolgte und

ob ein besonderer Kündigungsschutz besteht.

Ein besonderer Kündigungsschutz kann beispielsweise bei einer Schwangerschaft, während der Elternzeit, bei einer Schwerbehinderung oder aufgrund eines Betriebsratsamtes bestehen.

Auch während der Probezeit oder in einem Kleinbetrieb kann eine Kündigung aus formellen oder besonderen rechtlichen Gründen unwirksam sein. Eine Prüfung ist daher nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Arbeitsverhältnis erst kurze Zeit besteht oder der Arbeitgeber nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt.

Ordentliche, fristlose oder betriebsbedingte Kündigung

Arbeitgeber können Arbeitsverhältnisse aus unterschiedlichen Gründen kündigen. Für die rechtliche Prüfung ist entscheidend, auf welche Art der Kündigung sich der Arbeitgeber beruft.

In Betracht kommen insbesondere:

betriebsbedingte Kündigungen, etwa wegen des behaupteten Wegfalls eines Arbeitsplatzes,

verhaltensbedingte Kündigungen, die auf eine angebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gestützt werden,

personenbedingte Kündigungen, beispielsweise wegen einer lang andauernden oder häufigen Erkrankung,

fristlose Kündigungen wegen eines behaupteten wichtigen Grundes sowie

Änderungskündigungen, mit denen das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortgesetzt werden soll.

Bei einer Änderungskündigung und einer fristlosen Kündigung ist eine besonders schnelle rechtliche Prüfung erforderlich. Erklären Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber nicht vorschnell Ihr Einverständnis und unterschreiben Sie keinen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag, ohne die rechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen geprüft zu haben.

Besteht nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?

Eine Kündigung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf eine Abfindung. In vielen Kündigungsschutzverfahren wird jedoch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Ob und in welcher Höhe eine Abfindung erreicht werden kann, hängt insbesondere von den rechtlichen Risiken der Kündigung, der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Höhe der Vergütung und dem Verlauf der Verhandlungen ab. Eine gesetzlich festgelegte allgemeine Abfindungshöhe gibt es nicht.

In besonderen Fällen kann sich ein Abfindungsanspruch aus dem Kündigungsschreiben, einem Sozialplan, einem Tarifvertrag oder einer gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses ergeben.

Wir prüfen mit Ihnen, ob Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anstreben oder ob eine Beendigung gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung das sinnvollere Ziel ist.

Was wird mit einer Kündigungsschutzklage erreicht?

Mit der Kündigungsschutzklage wird zunächst gerichtlich geklärt, ob die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Gegenstand der Klage ist daher nicht unmittelbar die Zahlung einer Abfindung.

Die Kündigungsschutzklage schafft jedoch häufig die Grundlage für Vergleichsverhandlungen. Bestehen rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung, kann der Arbeitgeber ein Interesse daran haben, das Verfahren durch einen Vergleich und die Zahlung einer Abfindung zu beenden.

Neben der Abfindung können in einem Vergleich weitere wichtige Punkte geregelt werden, beispielsweise:

der Beendigungszeitpunkt,

die Freistellung von der Arbeit,

offene Vergütungs- und Urlaubsansprüche,

die Rückgabe von Arbeitsmitteln,

eine noch zu erteilende Zielerreichungs- oder Bonusabrechnung und

Inhalt und Bewertung des Arbeitszeugnisses.

Was sollten Sie nach Erhalt der Kündigung tun?

Nach Erhalt einer Kündigung sollten Sie folgende Schritte beachten:

Notieren Sie das genaue Datum, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist.

Bewahren Sie das Kündigungsschreiben und gegebenenfalls den Briefumschlag auf.

Unterschreiben Sie nicht vorschnell einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag.

Sichern Sie den Arbeitsvertrag, Nachträge, Gehaltsabrechnungen, Abmahnungen und die relevante Korrespondenz.

Melden Sie sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend.

Lassen Sie die Kündigung möglichst frühzeitig fachanwaltlich prüfen.

Für die erste Prüfung benötigen wir insbesondere das Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag und Informationen über den Zugang der Kündigung. Soweit vorhanden, sollten Sie außerdem Abmahnungen, Änderungsschreiben, aktuelle Gehaltsabrechnungen und die Korrespondenz mit dem Arbeitgeber bereithalten.

Fachanwaltliche Vertretung in Berlin und Espelkamp

Herr Rechtsanwalt Markus Schneckener ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Er berät und vertritt Arbeitnehmer in Berlin sowie in Espelkamp und im Kreis Minden-Lübbecke außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten.

Wir prüfen die Wirksamkeit Ihrer Kündigung, besprechen mit Ihnen die erreichbaren Ziele und übernehmen erforderlichenfalls die Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber sowie die Durchführung des Kündigungsschutzverfahrens.

Die Erstberatung ist kostenlos. Kontaktieren Sie uns möglichst frühzeitig und teilen Sie uns mit, wann Sie die Kündigung erhalten haben.

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